Gemeinde Bad Zwischenahn 10.11.2021
Der Bürgermeister
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2 b Bauge-setzbuch (BauGB) zur Ausweisung von Sonstigen Sondergebieten zur Nutzung der Windenergie bei gleichzeitigem Ausschluss der Nutzung der Windenergie außerhalb der dargestellten Sonstigen Sondergebiete gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Gebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bad Zwischenahn hat in seiner Sitzung am 05.10.2021 die Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB beschlossen. Ziel ist die Umsetzung der sich abzeichnenden Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor dem Hintergrund der Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Ammerland und damit die Ausweisung von WIND-Konzentrationszonen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Flächennutzungsplan der Gemeinde.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn und ergibt sich aus der nebenstehenden Abbildung:
Ziel und Zweck der Planung:
Die Gemeinde Bad Zwischenahn hat mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 1997 auch ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergie“ in Aschhausen ausgewiesen. Damit verbunden ist eine Steuerungsfunktion. Denn durch eine entsprechende Regelung im Flächennutzungsplan sind die grundsätzlich privilegierten Windenergieanlagen außerhalb der festgelegten Konzentrationszone auf allen anderen Flächen des Gemeindegebietes unzulässig (Ausschlusswirkung einer Konzentrationsplanung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB).
Seit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 1997 hat sich zum einen die Windenergieanlagentechnik hin zu größeren, höheren und leistungsfähigeren Anlagen verändert. Zum anderen sind die Anforderungen an eine kommunale Steuerung der Windenergie über die Flächennutzungsplanung u. a. durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Die Gemeinde Bad Zwischenahn beabsichtigt daher, bei der zukünftigen Nutzung der Windenergie auch diese Rahmenbedingungen zu berücksichtigen und ihre Planung zu aktualisieren.
Da die Gemeinde Bad Zwischenahn Einfluss auf die Standorte künftiger Windenergieanlagen in ihrem Gebiet nehmen will, ist ein Erfordernis für eine planungsrechtliche Steuerung auf der Ebene der Flächennutzungsplanung gegeben. Dieses gilt umso mehr vor dem Hintergrund des sich zurzeit in der Neuaufstellung befindlichen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Ammerland, welches auch die Thematik „WIND“ behandelt. Ziel des Landkreises ist es, die Neufassung des Regionalen Raumordnungsprogramms voraussichtlich im Jahr 2023 abzuschließen. Rechtlich besteht dann gemäß § 1 Abs. 4 BauGB für die Gemeinde eine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung.
Mit der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ sollen in der Gemeinde Bad Zwi-schenahn geeignete Standorte für die Windenergienutzung als Sonstige Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie dargestellt werden mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windkraftanlagen im übrigen Gebiet der Gemeinde Bad Zwischenahn. Damit soll zum einen der Nutzung regenerativer Energien in substantieller Weise Raum gegeben werden, zum anderen aber auch u. a. die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Belange der Siedlungsnutzungen ausreichend berücksichtigt werden.
Diese Bekanntmachung erfolgt auch im Internet unter www.bad-zwischenahn.de unter der Rubrik Aktuelles / Bekanntmachungen.
Dierks