Die Höhe der Elternbeiträge können den nebenstehenden Informationsblättern entnommen werden.
Zum Einkommen zählen auch Unterhaltsleistungen (sowohl für Ehegatten als auch für Kinder), BAföG, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten ohne Abzug eines Freibetrages, Stipendien, Elterngeld, Kinderzuschlag, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Mutterschaftsgeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung usw. (keine abschließende Aufzählung) Entsprechende Nachweise sind für das jeweilige maßgebende Jahr vorzulegen.
Sollte sich das Einkommen aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Wegfall eines Einkommens, Wechsel des Arbeitsplatzes oder familiärer Umstände verringern oder sich die Anzahl der im Haushalt wohnenden Kinder erhöht haben, kann das aktuelle Einkommen zugrunde gelegt werden. Dieses wird auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet.
Über die Höhe der Hortbeiträge erkundigen Sie sich bitte direkt in den Einrichtungen, da sie je nach Betreuungsangebot variieren.
Der Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Krippenplatzes wird vom jeweiligen Träger der Kindertagesstätte erhoben. Die Gemeinde Bad Zwischenahn nimmt lediglich die Zuordnung zu einer Einkommensstufe für die Kindertagesstätten in der Gemeinde vor.
Wenn aufgrund des geringen Einkommens der Elternbeitrag nicht aufgebracht werden kann, kann ein Antrag auf Übernahme des Elternbeitrages (auch genannt: wirtschaftliche Jugendhilfe) beim Landkreis Ammerland, Jugendamt, gestellt werden.