Ein Vorkaufsrecht steht der Gemeinde zu, beim Verkauf von Grundstücken die im Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes liegen.
Es handelt sich dabei um Flächen, die im Bebauungsplan für öffentliche Nutzungszwecke vorgesehen sind.
Der Grundstücksverkäufer / bzw. Notar ist verpflichtet, den Abschluss eines Kaufvertrages unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.