Steuerpflichtiger Halter ist derjenige, der einen Hund in seinem Haushalt, Betrieb, einer Institution oder Organisation aufgenommen hat. Wer einen Hund zur Pflege oder zum Anlernen von mehr als zwei Monaten hält, ist ebenfalls steuerpflichtig. Ein Hund ist grundsätzlich ab Vollendung des dritten Lebensmonats steuerpflichtig.
Die Steuer wird nach Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen, sie beträgt jährlich:
- für den ersten Hund: 50,00 €
- für den zweiten Hund: 70,00 €
- für jeden weiteren Hund: 90,00 €
- für „gefährliche“ Hunde: 500,00 €
„Gefährliche“ Hunde sind insbesondere Hunde, die bereits durch ihre Aggressivität aufgefallen sind oder bei denen die zuständige Behörde (hier: Landkreis Ammerland, Veterinäramt) eine Gefährlichkeit festgestellt hat.
Laut Hundesteuersatzung der Gemeinde Bad Zwischenahn werden die Rassen: Bullterrier, Pittbull-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, American-Staffordshire-Terrier, sowie deren Kreuzungen untereinander als „gefährliche“ Hunde eingestuft.
Die Steuer wird als Jahressteuer innerhalb des Kalenderjahres erhoben und wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.