Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung, die kranke oder behinderte Personen beziehen können, die Hilfe bei täglichen persönlichen Verrichtungen wie der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen benötigen. Die Hilfe wird als Pflegegeld, als Erstattung von Aufwendungen der Pflegeperson, als angemessene Beihilfe oder für die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln gewährt. Die Hilfe zur Pflege wird gewährt, wenn pflegebedürftige Personen von Pflegepersonen gepflegt werden, die ihnen nahe stehen oder die sie selbst für diese Tätigkeit eingestellt haben. Sofern die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird, werden diese Kosten übernommen.
Die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch gehen den Leistungen der Hilfe zur Pflege vor. Die Hilfe zur Pflege kann aber auch ergänzend zu den Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege werden gewährt, wenn den pflegebedürftigen Personen kein ausreichendes Einkommen zur Verfügung steht und auch kein Vermögenswert oder –betrag vorhanden ist, um diese Tätigkeiten verrichten zu lassen oder Hilfsmittel anzuschaffen.