Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
Der Hebesatz beträgt 360 %.
Der Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt. Die Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt entsprechend auf Grundlage des Gewerbesteuermessbescheides.
Einwendungen, die sich gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages bzw. den Zerlegungsanteil richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Gewerbesteuermessbescheid bzw. den Zerlegungsbescheid erlassen hat.
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