Logo

Auskunfts- und Übermittlungssperre

Beschreibung

Auskunftssperre

Wenn Sie in der Gemeinde Bad Zwischenahn gemeldet sind, haben Sie das Recht, sich kostenlos darüber zu informieren, welche Daten über Sie im Melderegister gespeichert sind.

Nach dem Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde jedermann eine Auskunft aus dem Melderegister erteilen. Eine solche einfache Melderegisterauskunft ist beschränkt auf die Bekanntgabe von Vor- und Familiennamen, ggf. Doktorgrad sowie Anschriften einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner. Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat, darf ihm zusätzlich zu den oben genannten Daten eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über z.B. Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeiten, frühere Anschriften usw.

Eine Melderegisterauskunft ist allerdings unzulässig, wenn die betroffene Person der Meldebehörde Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Die Auskunftssperre kann formlos unter Darlegung der Gründe beantragt werden. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel anzugeben. Nachweise zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahr können zum Beispiel schriftliche Zeugenaussagen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Bezugnahme auf Akten z. B. der Polizei sein. Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

Ein solcher Sperrvermerk hat allerdings nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.), Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten in der Regel weiterhin Auskunft.

Zur Gewährleistung des Schutzzweckes, aber auch zur Vermeidung von Missbrauch der Auskunftssperre beachten Sie bitte:

Anfragen aus dem privaten Bereich erhalten trotz bestehender Auskunftssperre eine Auskunft, wenn die Meldebehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vor einer Auskunftserteilung wird die betroffene Person über die Anfrage unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Sind die Argumente für eine Auskunftsverweigerung im Einzelfall nicht plausibel oder erfolgt keine Stellungnahme, kann die Auskunft erteilt werden.


Übermittlungssperre

Weiterhin räumt das Bundesmeldegesetz die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten durch die Meldebehörde ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um die Datenübermittlung an:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört,
  • das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden,
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen,
  • Adressbuchverlage, wobei nicht auszuschließen ist, dass die in Adressbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter Form verwendet werden.

Benötige Unterlagen

gültiger Personalausweis oder Reisepass
ggf. Nachweise zur Glaubhaftmachung der Gefahr für Leben usw.

Hinweise

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Auskunftssperre nur für die Meldebehörde gilt, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Wohnungswechsel (Wegzug in eine andere Gemeinde) sollte die Auskunftssperre deshalb - soweit sie fortbestehen soll - sowohl bei der Anmeldung in der Zuzugsgemeinde als auch bei der Wegzugsgemeinde beantragt werden.

Bürgeramt -Bürgerbüro-
Am Brink 9
26160 Bad Zwischenahn
Telefon 04403 / 604 - 333
E-Mail buergeramt@bad-zwischenahn.de
Gebäude: Rathaus, Erdgeschoss
Montag08:00–12:3014:00–16:00
Dienstag08:00–12:3014:00–16:00
Mittwoch08:00–12:30
Donnerstag08:00–12:3014:00–17:30
Freitag08:00–12:30

Auskunftssperre

Die Auskunftssperre kann unter Darlegung der Gründe beantragt werden, wenn Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel vorzulegen. Nachweise zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahr können zum Beispiel schriftliche Zeugenaussagen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Bezugnahme auf Akten z. B. der Polizei sein. Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

Ein solcher Sperrvermerk hat allerdings nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.), Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten in der Regel weiterhin Auskunft.

Zur Gewährleistung des Schutzzweckes, aber auch zur Vermeidung von Missbrauch der Auskunftssperre beachten Sie bitte: Anfragen aus dem privaten Bereich erhalten trotz bestehender Auskunftssperre eine Auskunft, wenn die Meldebehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vor einer Auskunftserteilung wird die betroffene Person über die Anfrage unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Sind die Argumente für eine Auskunftsverweigerung im Einzelfall nicht plausibel oder erfolgt keine Stellungnahme, kann die Auskunft erteilt werden.

In den Antrag können Sie Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbeziehen.

Nach Eintragung der Sperre erhalten Sie postalisch einen gesonderten Bescheid hierüber.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Übermittlungssperre

Der Datenübermittlung an bestimmte Stellen kann widersprochen werden:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr,
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden,
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage, wobei nicht auszuschließen ist, dass die in Adressbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter Form verwendet werden.


Hier finden Sie den Online-Antrag.

 
 
 
https://bad-zwischenahn.de/de/rathaus-politik/dienstleistungen/Auskunftssperre.php