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Bürgerservice Online

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Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Verlinkungen zu diversen onlinebasierten Anträgen.

Meldeangelegenheiten

Beantragung einer einfachen Meldebescheinigung

Die einfache Meldebescheinigung enthält nach § 18 Bundesmeldegesetz folgende Daten:

1. Familienname
2. frühere Namen
3. Vornamen
4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum, Geburtsort, ggf. Geburtsstaat
7. Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung

Für die einfache Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 7,50 Euro während der Online-Beantragung erhoben.

Die Meldebescheinigung erhalten Sie postalisch.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Beantragung einer erweiterten Meldebescheinigung

Eine erweiterte Meldebescheinigung ist eine Meldebescheinigung mit weitergehendem Inhalt, wie z. B. Staatsangehörigkeiten. Sie werden in der Regel zur Vorlage bei Behörden, insbesondere bei der Anmeldung zur Eheschließung, benötigt.

Die erweiterte Meldebescheinigung enthält nach § 18 Bundesmeldegesetz folgende Daten:

1. Familienname
2. frühere Namen
3. Vornamen
4. Doktorgrad
5. Ordensname, Künstlername
6. Geburtsdatum, Geburtsort, ggf. Geburtsstaat
7. Derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
8. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner, minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift
9. frühere Anschriften
10. Einzugsdatum, Auzugsdatum
11. Familienstand

Für die erweiterte Meldebescheinigung wird eine Gebühr von 9,00 Euro während der Online-Beantragung erhoben.

Die erweiterte Meldebescheinigung erhalten Sie postalisch.

Für eine gebührenfreie Meldebescheinigung (z. B. für Wohngeldzwecke) wenden Sie sich bitte persönlich an das Bürgerbüro!

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Beantragung von Übermittlungssperren

Der Datenübermittlung an bestimmte Stellen kann widersprochen werden:

  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
  • Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr,
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie Antragsteller im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden,
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage, wobei nicht auszuschließen ist, dass die in Adressbüchern veröffentlichten Daten durch Dritte zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in automatisierter Form verwendet werden.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Beantragung einer Auskunftssperre

Die Auskunftssperre kann unter Darlegung der Gründe beantragt werden, wenn Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen besteht. Wenn möglich, sind vorhandene Beweismittel vorzulegen. Nachweise zur Glaubhaftmachung einer solchen Gefahr können zum Beispiel schriftliche Zeugenaussagen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen oder Bezugnahme auf Akten z. B. der Polizei sein. Bei dienstlichen Gründen soll der Antrag über die Dienststelle erfolgen. Eine Aufhebung der Auskunftssperre ist jederzeit schriftlich durch den Antragsteller möglich.

Ein solcher Sperrvermerk hat allerdings nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.), Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten in der Regel weiterhin Auskunft.

Zur Gewährleistung des Schutzzweckes, aber auch zur Vermeidung von Missbrauch der Auskunftssperre beachten Sie bitte: Anfragen aus dem privaten Bereich erhalten trotz bestehender Auskunftssperre eine Auskunft, wenn die Meldebehörde zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vor einer Auskunftserteilung wird die betroffene Person über die Anfrage unterrichtet und um Stellungnahme gebeten. Sind die Argumente für eine Auskunftsverweigerung im Einzelfall nicht plausibel oder erfolgt keine Stellungnahme, kann die Auskunft erteilt werden.

In den Antrag können Sie Ihre leiblichen minderjährigen Kinder einbeziehen.

Nach Eintragung der Sperre erhalten Sie postalisch einen gesonderten Bescheid hierüber.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses

Voraussetzungen

  • Vollendung des 14. Lebensjahres
  • bei Geschäftsunfähigkeit ist der Antrag gegebenenfalls durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen
  • bei persönlicher Antragstellung: Vorlage von Pass oder Personalausweis


Gebühr

Die Gebühr beträgt 13,00 € und ist bei der Antragstellung zu bezahlen.

Führungszeugnisse für behördliche oder private Zwecke können Sie im Bürgerbüro beantragen.

Seit dem 01.09.2014 besteht außerdem die Möglichkeit, Führungszeugnisse unmittelbar beim Bundesamt für Justiz über ein Online-Portal zu beantragen.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Gewerbezentralregisterauszug für eine Privatperson:

Der Antrag ist bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit einer Wohnung gemeldet sind, persönlich zu stellen.

Gewerbezentralregisterauszug für juristische Personen:
Die Antragstellung muss durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person bzw. Personenvereinigung erfolgen. Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen z. B. anhand eines Handelsregister-, Vereinsregisterauszugs.

Die Gebühr beträgt 13,00 € und ist bei der Antragstellung zu bezahlen.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Voranmeldung eines Umzuges

Bitte beachten Sie, dass Ihre Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Umzuges im Bürgerbüro nur vorbereiten kann.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb das Bürgerbüro persönlich aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu die Personalausweise aller umziehenden Familienmitglieder mit sowie eine Wohnungsgeberbestätigung mit.

Ein Umzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Sie können hier online einen Umzug voranmelden. Um den Vorgang durchführen zu können, muss Ihre bestehende Hauptwohnung beziehungsweise alleinige Wohnung und Ihre neue Wohnung innerhalb der Gemeinde liegen.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Voranmeldung eines Zuzuges

Bitte beachten Sie, dass Ihre Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Zuzuges im Bürgerbüro nur vorbereiten kann.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb das Bürgerbüro persönlich aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu sämtliche Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe) aller zuziehender Familienmitglieder mit sowie eine Wohnungsgeberbestätigung mit.

Ein Zuzug kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Sie können hier online einen Zuzug in die Gemeinde voranmelden. Möglich ist dies dann, wenn Sie bisher hier noch keine Wohnung haben.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Anmeldung einer Nebenwohnung

Sie können hier online die Anmeldung einer Nebenwohnung in der Gemeinde voranmelden. Möglich ist das nur, wenn Sie bereits eine Wohnung in der Gemeinde haben und diese nicht aufgeben. Haben Sie noch keine Wohnung, so ist ein Zuzug anzumelden. Wird die bestehende Nebenwohnung in der Gemeinde aufgegeben, ist ein Umzug zu erfassen.

Die Anmeldung einer Nebenwohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Hauptwohnung zuziehen und in die gleiche Wohnung einziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Anmeldung einer Nebenwohnung im Bürgerbüro nur vorbereiten.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu Ihren Personalausweis oder ein anderes gültiges Ausweisdokument sowie eine Wohnungsgeberbestätigung mit.

Bitte achten Sie auf die Korrektheit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, damit der Antrag schnellstmöglich bearbeitet werden kann.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Abmeldung einer Nebenwohnung

Sie können hier online die Abmeldung einer Nebenwohnung voranmelden. Es ist dabei unerheblich, in welcher Gemeinde die Nebenwohnung besteht.

Eine Nebenwohnung kann nur am Ort der Hauptwohnung abgemeldet werden! Diese Abmeldung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung der Abmeldung einer Nebenwohnung im Bürgerbüro nur vorbereiten.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen. Drucken Sie deshalb das Meldeformular aus, unterschreiben Sie es und senden Sie es an das Bürgerbüro. Nach Eingabe erhalten Sie die Bestätigung hierüber postalisch.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Statuswechsel

Sie können hier online den Statuswechsel Ihrer Wohnung voranmelden. Wenn Sie bereits mit Nebenwohnung in der Gemeinde gemeldet sind und diese Wohnung Hauptwohnung oder alleinige Wohnung werden soll.

Ein Statuswechsel der Wohnung kann für eine ganze Familie gleichzeitig durchgeführt werden. Das betrifft also auch einen Ehepartner / eine Ehepartnerin, einen eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin sowie Ihre minderjährigen Kinder beziehungsweise die Kinder Ihres mitziehenden Partners. Voraussetzung ist, dass alle beteiligten Personen für die gleichen Wohnungen gemeldet sind, die in den Statuswechsel einbezogen werden.

Bitte beachten Sie, dass die Eingaben über das Internet die Bearbeitung des Statuswechsels Ihrer Wohnung im Bürgerbüro nur vorbereiten.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage müssen Sie aber die eingegebenen Daten mit Ihrer Unterschrift bestätigen und deshalb noch einmal die Meldebehörde aufsuchen. Bringen Sie bitte dazu sämtliche Ausweisdokumente (Personalausweise, Reisepässe, Kinderreisepässe) aller beteiligten Familienmitglieder mit.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Verlusterklärung eines Passes oder Personalausweises

Wenn Sie ein Ausweisdokument (Personalausweis, vorl. Personalausweis, Reisepass, vorl. Reisepass, Kinderreisepass) verloren haben, ist dieses umgehend der Meldebehörde mitzuteilen. Bitte teilen Sie mit, um welches Dokument es sich handelt und wann, wo und auf welche Art dieses abhandengekommen ist.

Die Beantragung eines neuen Dokumentes muss in jedem Fall persönlich bei der Meldebehörde erfolgen.

Hier finden Sie Online-Antrag .

Statusabfrage zum beantragten Pass oder Personalausweis

Hier kann der aktuelle Status des jeweiligen Dokumentes eingesehen werden. Sie benötigen hierzu lediglich die Seriennummer des Dokuments aus Ihrem Antrag.

Wird Ihnen beim Personalausweis der Status "abholbereit" angezeigt, sollten Sie vor Abholung jedoch noch die postalische Zustellung des PIN-Briefes abwarten.

Hier finden Sie die Online-Abfrage .

Standesamtliche Vorgänge

Anforderung Geburtsurkunde

Zum Nachweis bestimmter Lebenssachverhalte stellt Ihnen das Standesamt aus dem Personenstandsregister Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften aus.

Im Bereich Geburtenregister können Sie unter den folgenden Optionen auswählen:
   -  Geburtsurkunde Standard (DIN A4)
   -  Geburtsurkunde für Stammbuch (DIN A5)
   -  Mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag (international)
   -  Bescheinigung mit Angabe der Geburtszeit
   -  Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Die Beantragung und Ausstellung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem das jeweilige Ereignis stattgefunden hat.

Jedes erste Exemplar kostet 15,00 €, jedes weitere Exemplar jeweils 7,50 €.

Sofern Sie eine Urkunde zur eigenen Person anfordern, benötigen wir als Identitätsnachweis eine Kopie der Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises. Bitte übersenden Sie diese an das Standesamt.
Sofern Sie Urkunden Dritter anfordern, benötigen wir neben der Kopie des Personalausweises ggf. weitere Nachweise z.B. zur Verwandtschaft o.ä.. Das Standesamt wird sich in diesen Fällen mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hier finden Sie den Online-Antrag .  

Anforderung Eheurkunde

Zum Nachweis bestimmter Lebenssachverhalte stellt Ihnen das Standesamt aus dem Personenstandsregister Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften aus.

Im Bereich Eheregister können Sie unter den folgenden Optionen auswählen:
    -  Eheurkunde Standard (DIN A4)
    -  Eheurkunde für Stammbuch (DIN A5)
    -  Mehrsprachiger Auszug aus dem Eheeintrag (international)
    -  Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister

Die Beantragung und Ausstellung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem das jeweilige Ereignis stattgefunden hat.

Jedes erste Exemplar kostet 15,00 €, jedes weitere Exemplar jeweils 7,50 €.

Sofern Sie eine Urkunde zur eigenen Person anfordern, benötigen wir als Identitätsnachweis eine Kopie der Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises. Bitte übersenden Sie diese an das Standesamt.
Sofern Sie Urkunden Dritter anfordern, benötigen wir neben der Kopie des Personalausweises ggf. weitere Nachweise z.B. zur Verwandtschaft o.ä.. Das Standesamt wird sich in diesen Fällen mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hier finden Sie den Online-Antrag .   

Anforderung Lebenspartnerschaftsurkunde

Zum Nachweis bestimmter Lebenssachverhalte stellt Ihnen das Standesamt aus dem Personenstandsregister Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften aus.

Im Bereich Lebenspartnerschaftsregister können Sie unter den folgenden Optionen auswählen:
    -  Lebenspartnerschaftsurkunde Standard (DIN A4)
    -  Lebenspartnerschaftsurkunde für Stammbuch (DIN A5)
    -  Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister

Die Beantragung und Ausstellung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem das jeweilige Ereignis stattgefunden hat.

Jedes erste Exemplar kostet 15,00 €, jedes weitere Exemplar jeweils 7,50 €.

Sofern Sie eine Urkunde zur eigenen Person anfordern, benötigen wir als Identitätsnachweis eine Kopie der Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises. Bitte übersenden Sie diese an das Standesamt.
Sofern Sie Urkunden Dritter anfordern, benötigen wir neben der Kopie des Personalausweises ggf. weitere Nachweise z.B. zur Verwandtschaft o.ä.. Das Standesamt wird sich in diesen Fällen mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Anforderung Sterbeurkunde

Zum Nachweis bestimmter Lebenssachverhalte stellt Ihnen das Standesamt aus dem Personenstandsregister Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften aus.

Im Bereich Sterberegister können Sie unter den folgenden Optionen auswählen:
    -  Sterbeurkunde Standard (DIN A4)
    -  Sterbeurkunde für Stammbuch (DIN A5)
    -  Mehrsprachiger Auszug aus dem Sterbeeintrag (international)
    -  Beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister

Die Beantragung und Ausstellung muss bei dem Standesamt erfolgen, bei dem das jeweilige Ereignis stattgefunden hat.

Jedes erste Exemplar kostet 15,00 €, jedes weitere Exemplar jeweils 7,50 €.

Sofern Sie eine Urkunde zur eigenen Person anfordern, benötigen wir als Identitätsnachweis eine Kopie der Vor- und Rückseite Ihres Personalausweises. Bitte übersenden Sie diese an das Standesamt.
Sofern Sie Urkunden Dritter anfordern, benötigen wir neben der Kopie des Personalausweises ggf. weitere Nachweise z.B. zur Verwandtschaft o.ä.. Das Standesamt wird sich in diesen Fällen mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hier finden Sie den Online-Antrag .

untere Verkehrsbehörde

Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum

Rechtsgrundlage:
- §45 Abs. 1, 6 StVO

Worum geht es?:
- Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum bedürfen der Genehmigung

Welche Fristen sind zu beachten?:
- der Antrag ist mindestens 14 Tage im Voraus zu stellen

Wie ist der Antrag zu stellen?:
- schriftlicher/elektronischer Antrag mittels Vordruck erforderlich

Was für Gebühren fallen an?:
(Gebührenhöhe gemäß GebOSt)
- je nach Art und Umfang der Baumaßnahmen zwischen 10,20 € und 92,00 €


Hier finden Sie den Online-Antrag .

Ausnahmegenehmigung für das Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen

Rechtsgrundlage:
- §46 StVO

Worum geht es?:
- sofern eine gewichtsbeschränkte Straße mit einem Fahrzeug befahren werden soll, dass das zulässige Gewicht überschreitet, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich
- Genehmigung gilt nur für die Straße, die befahren werden soll
- grds. werden nur Einzelgenehmigungen ausgestellt
- eine Jahresgenehmigung ist nur möglich, sofern die Notwendigkeit nach einer regelmäßigen Beförderung besteht

Welche Fristen sind zu beachten?:
- der Antrag ist mindestens 14 Tage im Voraus zu stellen

Wie ist der Antrag zu stellen?
- schriftlicher/elektronischer Antrag mittels Vordruck erforderlich

Was für Gebühren fallen an?:
(Gebührenhöhe gemäß GebOSt)
- Jahresgenehmigung= 122,70 €
- Einzelgenehmigung (bis zu einem Monat)= 25,00 €
- Anmeldung eines weiteren Zuges= 15,00 €
- je weiterer Monat= 10,00 €

Hier finden Sie den Online-Antrag .

Einrichtung einer Halteverbotszone

Rechtsgrundlage:
- §46 Abs. 1 StVO

Worum geht es?:
- in bestimmten Fällen ist es nötig in Bereichen zu halten und zu parken, in denen es eigentlich nicht erlaubt ist (z.B. für die Einrichtung einer Baustelle oder bei einem Wohnungsumzug)
- liegt solch ein Fall vor, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich Voraussetzungen:
- Be- und Entladen eines Fahrzeuges nicht störungsfrei möglich
- bei der zu sperrenden Zone handelt es sich um ein Halte- oder Parkverbot oder einen Parkplatz oder eine Fußgängerzone oder ein Gehweg der versperrt wird
- soll länger in einem absoluten Halteverbot geparkt werden (z.B. über das bloße Be- und Entladen eines Fahrzeuges hinaus) muss zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden
- bei der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung dürfen andere Personen weder gefährdet noch behindert werden

Welche Fristen sind zu beachten?:
- der Antrag ist mindestens 14 Tage im Vorfeld zu stellen

Wie ist der Antrag zu stellen?:
- schriftlicher/elektronischer Antrag mittels Vordruck erforderlich

Was für Gebühren fallen an?:
(Gebührenhöhe gemäß GebOSt)
- pro Fahrzeug= 10,20 €

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Schwertransporte und Großraumtransporte

Rechtsgrundlage:
- §29, 46 StVO §70 StVZO

Worum geht es?:
- ein Großraum- oder Schwertransport liegt vor, wenn das Fahrzeug selbst die gesetzlich zulässigen Abmessungen, die Achslasten oder das Gesamtgewicht überschreitet oder das Sichtfeld des Fahrzeugführers eingeschränkt ist und /oder die Ladung die zulässigen Längen-, Breiten- oder Höhenmaße überschreitet
- Voraussetzungen (Einzelgenehmigung):
o unteilbare Ladung
o Schienentransport oder Verschiffung nicht möglich
o Strecke muss geeignet sein
- Voraussetzungen (Dauergenehmigung bis zu 3 Jahren):
o unteilbare Ladung
o Schienentransport oder Verschiffung nicht möglich
o Strecke muss geeignet sein
o nur für bestimmte Strecke festgelegt

Welche Fristen sind zu beachten?:
- der Antrag ist mindestens 14 Tage im Voraus zu stellen

Wie ist der Antrag zu stellen?:
- über die bundeseinheitliche Fachanwendung VEMAGS (Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte)

Was für Gebühren fallen an?:
- es fallen, abhängig vom Umfang des Beteiligungsverfahrens, Gebühren zwischen 30,00 und 500,00 € an


Hier finden Sie den Online-Antrag.

Anordnung Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

Rechtsgrundlage:
- §45 StVO

Worum geht es?:
- betrifft die Anordnung von Schildern, Straßenmarkierungen, Zeichen an Verkehrspfosten und lichttechnischen Anlagen (= Verkehrszeichen) sowie, Parkuhren, Schranken und Geländer (= Verkehrseinrichtungen)
- jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung bedarf einer Anordnung

Wie ist der Antrag zu stellen?
- ein formloser Antrag per E-Mail oder Post ist ausreichend


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Genehmigung zur Aufstellung von Containern im Verkehrsraum

Worum geht es?:
- sofern ein Container im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden soll, bedarf dies einer Genehmigung durch die untere Verkehrsbehörde

Welche Fristen sind zu beachten?:
- der Antrag ist mindestens 14 Tage im Voraus zu stellen

Wie ist der Antrag zu stellen?:
- ein formloser Antrag per E-Mail oder Post ist ausreichend
- der Antrag sollte die Kontaktdaten des Antragsteller, die Maße des Containers, den genauen Standort und die Dauer der Aufstellung enthalten

Was für Gebühren fallen an?:
(Gebührenhöhe gemäß GebOSt)
- pro Container= 10,20 €
- je weiterer Monat= 10,00 €


Hier finden Sie den Online-Antrag.

Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot

Rechtsgrundlage:
- §30, 46 StVO

Worum geht es?:
- grds. dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und/oder mit Anhänger zwischen 0:00 und 22:00 Uhr nicht fahren (u.a. Lebensmitteltransporte, sofern die Ladung verderblich ist, sind hiervon nicht betroffen sofern eine Ausnahmegenehmigung vorliegt)
- soll von diesem Grundsatz abgewichen werden, ist eine Genehmigung erforderlich
- die Ausnahmegenehmigung kann für folgende Transporte beantragt werden:

o lebende Tiere
o Schnittblumen und lebende Pflanzen
o frische, leichtverderbliche Lebensmittel
o landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit
o Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
o Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
o Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
o Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den o. g. Fahrten stehen
o Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen

- für andere Fahrten können Ausnahmegenehmigungen nur dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transportes während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde
Welche Fristen sind zu beachten?:

- der Antrag ist mindestens 14 Tage im Voraus zu stellen
Wie ist der Antrag zu stellen?

- schriftlicher/elektronischer Antrag mittels Vordruck erforderlich
Was für Gebühren fallen an?:

(Gebührenhöhe gemäß GebOSt)

- Jahresgenehmigung innerhalb der Nahzone (bis 50 km)= 105,00 €
- Jahresgenehmigung außerhalb der Nahzone (über 50 km)= 270,00 €
- Einzelgenehmigung innerhalb der Nahzone= 37,50 €
- Einzelgenehmigung außerhalb der Nahzone = 45,00 €
- Anmeldung eines weiteren Zuges= 15,00 €
- je weiterer Monat= 10,00 €

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Rechtsgrundlage:
- §29, 45, 46 StVO §8 FStrG

Worum geht es?:
- eine Ausnahmegenehmigung ist erforderlich, sobald eine Straße mehr als verkehrsüblich durch Personen oder Kfz in Anspruch genommen wird (z.B. Oldtimertreffen, Laternenumzug)
- Voraussetzungen:
o Veranstaltung muss durch einen Veranstalter betreut werden
o im Einvernehmen mit Polizei, Straßenbaulastträger und Naturschutzbehörde
o mehr als verkehrsübliche Nutzung
- es muss ein Streckenplan (sowie ggf. ein Umleitungsplan) und ein Versicherungsnachweis vorgelegt werden
- die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen i.S.d. §36 VwVfG versehen werden

Welche Fristen sind zu beachten?:
- schriftlicher Antrag, 2 Monate im Voraus

Wie ist der Antrag zu stellen?:
- ein formloser Antrag per E-Mail oder Post der mindestens die Kontaktdaten des Veranstalters, die Dauer der Veranstaltung, einen Streckenplan und einen Versicherungsnachweis enthält, ist ausreichend

Was für Gebühren fallen an?:
(Gebührenhöhe gemäß GebOSt)
- die Gebühr liegt je nach Größe und Umfang der Veranstaltung zwischen 10,20 € und 2.301,00 €



Hier finden Sie den Online-Antrag.

Sonstige Angelegenheiten

Osterfeuer

Den Antrag zum Osterfeuer können Sie nun auch Online ausfüllen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Sperrmüllabholung beantragen

Jeder Privathaushalt hat Anspruch auf zwei gebührenfreie Sperrmüllentsorgungen im Kalenderjahr.
Die Abholung können Sie online beauftragen.

Hier finden Sie den Online-Antrag.

Online Wahlscheinantrag

Für die anstehende(n) Wahl(en) haben Sie hier die Möglichkeit Ihre Briefwahlunterlagen zu beantragen.

Hier finden Sie den Antrag.

 
 
 
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