Gemeinde Bad Zwischenahn
Der Bürgermeister
Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 - Ortseingang Ost - mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) im Amtsblatt des Landkreises Ammerland Nr. 7 vom 19.03.2021
Die vom Rat der Gemeinde Bad Zwischenahn in seiner Sitzung am 02.03.2021 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung beschlossene 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 – Ortseingang Ost – mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und der dazugehörigen Begründung ist im Amtsblatt des Landkreises Ammerland Nr. 7 am 19.03.2021 bekanntgemacht worden.
Der Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 – Ortseingang Ost – mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und der dazugehörigen Begründung ist in der nebenstehenden Abbildung gekennzeichnet.
Der Beschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt mit dieser Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 – Ortseingang Ost – mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und der dazugehörigen Begründung in Kraft.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 – Ortseingang Ost – mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und die dazugehörige Begründung liegen ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Bad Zwischenahn, Am Brink 9, Zimmer 2.11 (Planungs- und Umweltamt), 26160 Bad Zwischenahn, unbefristet zur Einsicht öffentlich aus.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen. Hiernach werden gemäß § 215 Abs.1 BauGB:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 – Ortseingang Ost – mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und der dazugehörigen Begründung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bad Zwischenahn unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 – Ortseingang Ost – mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung und der dazugehörigen Begründung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Mit der Rechtskraft der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 100 - Ortseingang Ost - mit örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung treten die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 100 - Ortseingang Ost - für den überlagerten Teilbereich außer Kraft.
Bad Zwischenahn, den 22.03.2021
Dr. Schilling